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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich 

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden und beziehen sich auf unser gesamtes Angebot. Ab- weichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die wir nichtausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot und Abschluss 

1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Sofern Verkaufsangestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die Ober den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Kostenanschläge sind stets unverbindlich. Wir Obernehmen für ihre Richtigkeit keine Gewähr.

§ 3 Leistungen und Lieferungen 

1. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung ist nur wirksam, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wurde. Ansonsten erfolgt jede Lieferung auf Kosten des Kunden. In jedem Fall aber geht die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Kunden Ober, sobald die Sendung zum Versand gebracht worden ist.
2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Verpackung, Schutz- und Transporthilfen werden nicht zurückgenommen, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
3. Kann die Ware nach Fertig- bzw. Bereitstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. In diesem Fall sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Rechnung des Kunden die von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zur zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen unseres Lieferanten, so können wir, sowie der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate Oberschritten ist.
3. Wir haben den Verzug sowie die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen -Streik, Betriebsstörungen, Aussperrung usw. – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung behindert sind, die Lieferfrist auch innerhalb des Verzugs angemessen. Dies gilt auch für den Fall, dass die außergewöhnlichen Umständen beim Vorlieferanten eintreten.
4. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung Iänger als drei Monate dauert, sind wir berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten. Der Kunde kann in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wir sind verpflichtet, den Kunden auf die genannten Umstände unverzüglich hinzuweisen.
5. Sofern wir nach diesen Vorschriften wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung Schadenersatz zu leisten haben, beschränkt sich der Schieneratzanspruch auf höchstens 10% vom Wert derjenigen (Teil-)Lieferung, die aufgrund des Verzugs bzw. der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern der Verzug oder die Unmöglichkeit durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach RechnungsteIlung zu erfolgen.
2. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Lieferungen im Verzug ist.
3. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorliegen und Protest angenommen.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind 5% Verzugszinsen zu zahlen (§§ 352, 353 HGB). Die Geltendmachung eines weiteren nachgewiesenen Verzugsschadens behalten wir uns vor, wobei im Vorhinein zur Schadensminderung mind. 12 % p.a. in Anrechnung gebracht werden.
5.  Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Lieferungen im Verzug und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Verpflichtungen aus, so gelten in dieser Reihenfolge die gesetzlichen Anrechnungsregeln der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB.

§ 6 Gewährleistung 

1. Die gelieferte Ware ist von dem Kunden unverzüglich nach Erhalt auf Mangel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Mengenabweichun- gen zu untersuchen. Will der Kunde Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offensichtlichen Mangeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
2. Bei berechtigten Mangeln haben wir unter Ausschluss weitergehender Gewahrleistungsrechte die Wahl, Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
3. Dem Verkäufer ist zur Nachbesserung eine angemessene Frist zu setzen. Ist die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder vom Verkäufer trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, so steht dem Käfer das Recht zu, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
4. Für unsachgemäße durch den Kunden vorgenommene Instandsetzungsarbeiten sowie die daraus entstehenden Folgen Obernehmen wir keinerlei Haftung.
5. Die Gewahrlistungsfrist zur Nachbesserung betragt drei Monate. Die Frist beginnt mit Übergang der Gefahr; sie lauft mindestens solange und soweit uns selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten zustehen.
6. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und Folge-/Mangelfolgeschaden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung (bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung) vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertragen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo vom Kunden anerkannt ist.
2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug aus laufender Geschäftsbeziehung sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns, liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung Ober die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht selbst einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt- gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Untertagen aushändigt. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstande vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturwertes des Geschäfts zwischen uns und dem Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Kunden ein.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand 

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

Download: pdfAllgmeine Geschäftsbedingungen der Tabrizi Kunststoffverarbeitung GmbH 04-2012.